1 BGE 99 V 110 - Bundesgerichtsentscheid vom 11.07.1973

Entscheid des Bundesgerichts: 99 V 110 vom 11.07.1973

Hier finden Sie das Urteil 99 V 110 vom 11.07.1973

Sachverhalt des Entscheids 99 V 110

Der Sohn der Beschwerdeführerin hat in einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde argumentiert, dass sein Mutter das im Teilungsvertrag vereinbarte Wohnrecht in ihrem Hause aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Die Ausgleichskasse ist jedoch der Meinung, dass die Wohnung ohne grosse Schwierigkeiten an einen Dauerinteressenten oder an Feriengäste vermietet werden könnte und ein jährlicher Erlös von mindestens Fr. 1200.-- resultieren würde. Daher kann das Wohnrecht nicht gezwungenenweise übertragen werden, auch nicht als Einkommen angerechnet.

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Details zum Bundesgerichtsentscheid von 11.07.1973

Dossiernummer:99 V 110
Datum:11.07.1973
Schlagwörter (i):Wohnrecht; Einkommen; Berechtigten; Urteil; Ausgleichskasse; Kantons; Obwalden; Substanz; Ausübung; Gründen; Bemessung; Ergänzungsleistung; Erwägungen; Wohnung; Urteilskopf; Auszug; Zumstein; Kantonale; Rekurskommission; Sozialversicherung; Regeste; Anrechenbares; Erwägungen:; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Mutter; Teilungsvertrag; Hause; Meinung

Rechtsnormen:

Artikel: Art. 776 ZGB , Art. 3 Abs. 1 ELG, Art. 77 ZGB

Kommentar:
-

Entscheid des Bundesgerichts

Urteilskopf
99 V 110

36. Auszug aus dem Urteil vom 11. Juli 1973 i.S. Zumstein gegen Ausgleichskasse des Kantons Obwalden und Kantonale Rekurskommission für Sozialversicherung des Kantons Obwalden

Regeste
Anrechenbares Einkommen (Art. 3 Abs. 1 ELG).
Weil das Wohnrecht weder der Substanz noch der Ausübung nach übertragbar ist (Art. 776 Abs. 2 ZGB), darf dessen Gegenwert dem Berechtigten, deres aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, bei der Bemessung der Ergänzungsleistung nicht als Einkommen angerechnet werden.

Erwägungen ab Seite 110
BGE 99 V 110 S. 110
Aus den Erwägungen:
Wie der Sohn der Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausführt, steht seiner Mutter auch heute noch das im Teilungsvertrag vereinbarte Wohnrecht in seinem Hause zu. Sie kann esjedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Die Ausgleichskasse ist der Meinung, dass die Wohnung ohne grosse Schwierigkeiten an einen Dauerinteressenten oder an Feriengäste vermietet werden könnte, wobei ein jährlicher Erlös von mindestens Fr. 1200.-- resultieren dürfte. Dieser Auffassung kann indessen nicht beigepflichtet werden.
Gemäss Art. 776 Abs. 2 ZGB ist das Wohnrecht unübertragbar und unvererblich. Es ist weder der Substanz noch der Ausübung nach übertragbar. Vielmehr steht es dem Berechtigten grundsätzlich bloss für seine Person zu (TUOR, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 8. Aufl., Zürich 1968, S. 576). Das Wohnrecht erschöpft sich somit in der Benützung der Wohnung durch eigenes Wohnen des Berechtigten und allfällig seiner Familienangehörigen und Hausgenossen (vgl. Art. 777 ZGB;BGE 52 II 136). Kann die Beschwerdeführerin das Wohnrecht gezwungenermassen nicht mehr ausüben und nach Gesetz auch nicht übertragen, so darf der Gegenwert dieses Rechts bei der Bemessung der ihr zustehenden Ergänzungsleistung nicht als Einkommen angerechnet werden.

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